§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „LTS Lübecker Theater Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lübeck.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Kunst und Kultur an den von der Theater Lübeck gGmbH betriebenen Bühnen der Hansestadt Lübeck durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
§ 3 Vermögen, Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Bankguthaben mit einem Nennbetrag von insgesamt 355.000,00 Euro zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zu-wendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.
§ 4 Organe
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand und
b) der Stiftungsrat
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden; in Höhe des steuerlich zulässigen Umfangs pauschaliert, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
§ 5 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Er wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand wird von den Stiftern für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt und besteht aus
a) Herrn Christian Kroeger, Lübeck (als Vorsitzender)
b) Herrn Dr. Stefan Schreiber, Bad Schwartau.
Spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Anerkennung der Stiftung wählt der Stif-tungsrat das dritte Mitglied des Stiftungsvorstands.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Mitglied für eine neue Amtszeit.
Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahlt der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes allein oder gemeinschaftlich durch die beiden anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten.
§ 7 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von sei-nem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es ein Mitglied oder der Stiftungsrat unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen der §§ 11 und 12, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 8 Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat besteht aus maximal fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Stiftungsrates fort. Der erste Stiftungsrat wird vom Stiftungsvorstand bestellt. Danach bestellt der amtierende Stiftungsrat vor Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes den jeweiligen Nachfolger.
(2) Der Stiftungsrat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
(3) Ein Mitglied des Stiftungsrates kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so ergänzt sich der Stiftungsrat für den Rest seiner Amtszeit durch Zuwahl.
Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgt.
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
§ 10 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn es zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Der Stiftungsrat beschließt, außer in den Fällen der §§ 11 und 12, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von 2 Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
§ 12 Umwandlung, Zerlegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann
a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst
werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
a) über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 14 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kunst und Kultur in der Hansestadt Lübeck zu verwenden hat. Falls die Gesellschaft zur Beförderung gemeinnütziger Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, fällt das Vermögen an die Hansestadt Lübeck, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Kunst und Kultur in der Hansestadt Lübeck zu verwenden hat.